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   VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262   

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VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262 (https://dejure.org/2013,29473)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.10.2013 - 10 C 13.1262 (https://dejure.org/2013,29473)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - 10 C 13.1262 (https://dejure.org/2013,29473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache; maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 10 C 13.334

    Prozesskostenhilfeantrag; maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262
    Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6), die hier mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers am 21. März 2013 eingetreten war.

    Jedoch kann ausnahmsweise auch ein späterer Zeitpunkt, insbesondere der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag, für die der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat und die Rechtsverfolgung in Folge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.04.2013 - 10 C 12.1757

    Prozesskostenhilfe; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; hinreichende

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262
    Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6), die hier mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers am 21. März 2013 eingetreten war.

    Jedoch kann ausnahmsweise auch ein späterer Zeitpunkt, insbesondere der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag, für die der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat und die Rechtsverfolgung in Folge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 10 C 10.3007

    Prozesskostenhilfe; Bewilligung nach Rechtskraft der Hauptsache; hinreichende

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262
    Denn obwohl nach dem Abschluss des Klageverfahrens eine Rechtsverfolgung nicht mehr im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist, kann ein Kläger, seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe insbesondere dann im Beschwerdeverfahren weiter verfolgen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 7.12.2010 - 11 C 10.2466 - juris Rn. 14; vgl. für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3).

    Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6), die hier mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers am 21. März 2013 eingetreten war.

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2009 - 4 PA 70/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Beendigung eines Verfahrens vor der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262
    Allerdings wird eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch in diesen Fällen für zulässig erachtet, wenn sich die Hauptsache ohne Zutun des Klägers erledigt hat und die Beteiligten daraufhin übereinstimmende Erledigterklärungen abgegeben haben (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 14; NdsOVG, B.v. 5.5.2009 - 4 PA 70/09 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 20.11.2012 - 10 C 12.491

    Aufenthaltserlaubnis; schwere psychische Erkrankung; Heimunterbringung; enge

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262
    Denn obwohl nach dem Abschluss des Klageverfahrens eine Rechtsverfolgung nicht mehr im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist, kann ein Kläger, seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe insbesondere dann im Beschwerdeverfahren weiter verfolgen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 7.12.2010 - 11 C 10.2466 - juris Rn. 14; vgl. für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 07.12.2010 - 11 C 10.2466

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; übereinstimmende

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 10 C 13.1262
    Denn obwohl nach dem Abschluss des Klageverfahrens eine Rechtsverfolgung nicht mehr im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist, kann ein Kläger, seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe insbesondere dann im Beschwerdeverfahren weiter verfolgen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist (BayVGH, B.v. 7.12.2010 - 11 C 10.2466 - juris Rn. 14; vgl. für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1012

    Prozesskostenhilfe; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Aufenthaltserlaubnis

    Ein Kläger kann seinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall dann ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 1 PKH 7.11 - juris Rn. 1; B.v. 1.7.1991 - 5 B 26.91 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 5 m.w.N.), die hier mit Eingang der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin am 29. September 2013 eingetreten war.

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 10 C 15.165

    Prozesskostenhilfe

    Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11; B.v. 3.2.2015 - 10 C 14.1930 - juris Rn. 1).
  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 10 C 13.1330

    Prozesskostenhilfe; offene Erfolgsaussichten; Niederlassungserlaubnis; Verhältnis

    Denn obwohl nach dem Abschluss des Klageverfahrens eine weitere Rechtsverfolgung nicht i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist, kann die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren weiter verfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 -juris Rn. 2; B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2013 -10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 10 C 11.1680

    Aufenthaltserlaubnis; Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt; Klagebegehren;

    Denn obwohl nach dem Abschluss des Klageverfahrens eine weitere Rechtsverfolgung nicht mehr im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist, kann der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag beim Verwaltungsgericht rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 07.01.2015 - 10 C 14.895

    Prozesskostenhilfe; übereinstimmende Erledigungserklärung; rechtliche

    Die Rechtsverfolgung bot aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 5 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • VG Augsburg, 22.11.2013 - Au 1 M 13.1754

    Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss

    Für dieses Klageverfahren bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2013 - dem Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 (Az. 10 C 13.1262) Prozesskostenhilfe und ordnete den Antragsteller als Prozessbevollmächtigten bei.
  • VGH Bayern, 07.04.2014 - 10 C 12.195

    Prozesskostenhilfe; übereinstimmende Erledigungserklärungen; vorherige

    Ein Kläger kann seinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall nur dann ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 2; B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 1 PKH 7.11 - juris Rn. 1; B.v. 1.7.1991 - 5 B 26.91 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2015 - 10 C 15.2128

    Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, Ehegattennachzug, Auflösung, eheliche

    Jedoch kann ausnahmsweise auch ein späterer Zeitpunkt, insbesondere der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag, für die der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat und die Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (BayVGH, B.v. 14.10.2013 -10 C 13.1262 - Rn. 5).
  • VG Augsburg, 21.11.2013 - Au 3 K 13.1480

    Prozesskostenhilfe; Klagerücknahme

    Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der der Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (z.B. BayVGH B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris).
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